Mietminderung wegen Baustelle? Ein Mieter hatte die Miete wegen einer Baustelle in der Nachbarschaft und der hierdurch verursachten Lärmemissionen gemindert.

Mietminderung wegen benachbarter Baustelle entfällt bei Vorhersehbarkeit und Duldungspflicht des Vermieters

Das Ihr Mieter nicht zur Mietminderung wegen einer Baustelle in der Nachbarschaft berechtigt ist, wenn diese vorhersehbar war oder Sie als Vermieter zu Duldung der Baustelle verpflichtet sind, stellte das Amtsgericht Köpenick Juli 2017 klar. Ein Mieter hatte die Miete wegen einer Baustelle in der Nachbarschaft und der hierdurch verursachten Lärmemissionen gemindert. In der Nachbarschaft war eine Wohnanlage mit über 250 Wohneinheiten errichtet worden. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung der rückständigen Miete. Der Vermieter war der Ansicht, dass der Mieter mit den Bautätigkeiten rechnen musste. Zudem hatte der Vermieter auf Art und Weise und den Fortgang der Bautätigkeiten nachweislich keine Einflussmöglichkeit.

Das AG Köpenick entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die Einwirkungen durch die Bautätigkeiten stellten nach Ansicht des Gerichts keine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mieträume des Mieters dar. Zudem hatten Vermieter und Mieter im Mietvertrag keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung der Mietwohnung getroffen. Ist im Mietvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung vorhanden, rechtfertigen nachträgliche Lärmimmissionen durch eine benachbarte Baustelle keine Mietminderung, wenn der Vermieter keine rechtliche Möglichkeit hat gegen die Beeinträchtigung vorzugehen. Denn in einem solchen Fall haben Sie als Vermieter den Mangel nicht verschuldet und auch nicht die Möglichkeit diesen zu beseitigen. Von einer uneingeschränkten Verantwortlichkeit eines Vermieters kann zudem nicht ausgegangen werden, wenn die Immobilie des Vermieters sich bei Abschluss des Mietvertrages in einer Umgebung befand, in welcher jederzeit mit einer (nachteiligen) Änderung des Wohnumfelds zu rechnen war. Hier verwirklicht sich nämlich ein allgemeines Lebensrisiko eines Mieters (AG Köpenick, Urteil v. 11.07.17, Az. 7 C 391/16).

Quelle: VermieterRecht_Januar 2018 // © VNR AG, alle Rechte vorbehalten.

 

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