Vermieter muss lediglich einen Mietmangel, nicht aber die Ursache beseitigen

Das Sie als Vermieter lediglich dazu verpflichtet sind, einen von Ihrem Mieter angezeigten Mietmangel zu beseitigen, nicht aber die Ursache des Mangels selbst, stellte das Amtsgericht Bremen im Oktober 2017 klar. Aber wenn der vertragsgemäße Zustand der Mieträume nur durch Beseitigung der Mangelursache hergestellt werden kann, sind Sie auch hierzu verpflichtet.

Im Keller eines Mietshauses war es zu einem Wassereinbruch gekommen, durch welchen Eigentum der Mieter beeinträchtigt wurde. Die Mieter des Altbaus zeigten dem Vermieter den Mangel an. Dieser beschränkte sich jedoch lediglich darauf, dass in die Kellerräume eingetretene Wasser abzupumpen und anschließend  Modernisierungsarbeiten durchführen zu lassen. Auch eine neue Dämmung der Außenwand wurde installiert. Der Vermieter weigerte sich jedoch die Kellerräume komplett fachgerecht instandsetzen zu lassen. Er war der Ansicht, dass eine Trocknung des Kellers mit Spezialgeräten zunächst ausreichend sei. Ein uneinsichtiger Mieter klagte auf komplette Instandsetzung des Kellers.

Ohne Erfolg! Das AG Bremen entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter nur einen beschränkten Anspruch auf Mängelbeseitigung hatte. Der Vermieter musste nach dem Wassereinbruch lediglich eine beschränkten Instandsetzung und Instandhaltung leisten. Aus diesem Grund war der Vermieter nur verpflichtet wieder einen vertragsgemäßen Zustand der Mieträume herzustellen. Dabei war der Vermieter aber nicht verpflichtet, den früheren Zustand der Bausubstanz komplett wieder herzustellen. Denn der Mieter hatte lediglich Räume im Innern des Hauses angemietet und nicht etwa die auch durch den Wassereinbruch geschädigten Außenwände. So musste der Vermieter nicht etwa wegen Schimmelpilzbildung und Ausblühungen komplett sanieren sondern nur die Auswirkungen auf die vom Mieter angemieteten Räume beseitigen.

Die gerichtliche Klage des Mieters war auch zu unbestimmt, weil der Mieter in seinem Klageantrag nicht genau bezeichnet hatte, welche Beseitigung der Mangelursache er konkret durchsetzen wollte. Fazit: Als Vermieter sind Sie also grundsätzlich nur verpflichtet, einen Mangel ihrer Mieträume zu beseitigen; mehr nicht. Die Ursachen für einen Mangel müssen Sie nicht beseitigen, wenn durch die alleinige Beseitigung des Mangels der vertragsgemäße Zustand ihrer Mieträume wieder hergestellt wird. Denn als Vermieter sind Sie lediglich verpflichtet, ihre Mieträume für Ihre Mieter in einen vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Auch wenn es sinnvoller und nachhaltiger wäre, auch die Ursache eines Mangels zu beheben, können Ihre Mieter dies nicht gegen Sie durchsetzen. Auch müssen Mieter eines Altbaus immer eine gewisse Feuchtigkeit hinnehmen (AG Bremen, Urteil v. 26.10.17, Az. 9 C 476/15).

Quelle: VermieterRecht_Januar2018// © VNR AG, alle Rechte vorbehalten.