Dass Beeinträchtigungen von Bäumen, wie Blüten, Blätter, Pollen und Früchte, von Ihren Mietern unter Umständen hingenommen werden müssen, stellte das Amtsgericht Köln im Februar 2017 klar. Waren Bäume bei Abschluss eines Mietvertrages bereits vorhanden, stellen die Beeinträchtigungen keinen Mangel einer Mietwohnung dar. Die Bäume und die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen entsprechen dann nämlich der bei Abschluss des Mietvertrages vereinbarten Beschaffenheit.
Jahre nach Anmietung einer Wohnung behaupte der Mieter, dass von den umgebenden alten Bäumen des Mietgrundstücks Beeinträchtigungen ausgingen. Wegen starker Pollenbildung in der Blütezeit, war der Balkon der Mietwohnung angeblich kaum nutzbar. Da der Mieter die Miete minderte und dies nach Ansicht des Vermieters unzulässig war, reichte der Vermieter eine Zahlungsklage ein.
Mit Erfolg! Nach Ansicht des Gerichts, lag nämlich kein Mangel gemäß § 536 BGB vor. Maßgeblich war die Beschaffenheitsvereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages. Zwar können umher fliegende Pollen und Blüten eine Belästigung für Mieter darstellen. Da sich im entschiedenen Rechtsstreit die alten Bäume jedoch bereits bei Abschluss des Mietvertrags auf dem Grundstück befanden, konnte der Mieter die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen nicht als Mängel gegen den Vermieter geltend machen. Pollen- und Blütenflug im Frühjahr sowie das Herunterfallen von Laub und Früchten von Bäumen im Herbst, stellt einen Teil des allgemeinen Lebensrisikos dar, so das Gericht in Köln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 19.12.12, Az. VIII ZR 152/12) gilt, dass von Bäumen, die in der Nähe einer Mietwohnung stehen, Blüten, Pollen oder Laub herabfallen können, ohne das dies vom Vermieter verhindert werden kann. Somit hätten Sie als ein betroffener Vermieter solche Beeinträchtigungen auch nicht gegenüber Ihrem Mieter zu verantworten (AG Köln, Urteil v. 22.02.17, Az. 213 C 98/15).
Quelle:© VNR AG, alle Rechte vorbehalten_VermieterRecht_April 2017