Als Vermieter müssen Sie Ihrem ausscheidenden Mieter keine Nachfrist gemäß § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB setzen, wenn der Mieter einen Schaden verursacht hat, der nicht mehr vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt ist. Das dies auch bei einer unverhältnismäßigen Verschmutzung Ihrer Mietwohnung gelten kann, stellte das Landgericht Dessau-Roßlau im September 2016 klar.

Ein Mieter, der einen Hund und eine Katze gehalten hatte, war aus der Mietwohnung ausgezogen. Bei der Räumung durch den Mieter erkannte der Vermieter, dass die Mietwohnung unverhältnismäßig verschmutzt war. Zudem waren die Tapeten teilweise abgerissen und der Teppichboden so stark verschmutzt, dass eine Reinigung aussichtslos war. In der Mietwohnung roch es zudem übel und die Tapeten waren teilweise mit Kot beschmiert. Der Vermieter vermietete die Mietwohnung unrenoviert weiter und erließ den neuen Mietern einen Monat die Miete. Der Vermieter übernahm zudem gegenüber den neuen Mietern die Kosten für die Renovierung. Die erlassene Miete und die Kosten für die Renovierung machte der Vermieter gegen den alten Mieter als Schadensersatz geltend. Da der für die Verschmutzung der Mietwohnung verantwortliche Mieter nicht freiwillig zahlte, reichte der Vermieter eine Zahlungsklage ein.

Mit Erfolg! Der verantwortliche Mieter hatte zwar geltend gemacht, dass ihm keine Gelegenheit zur Reinigung und Renovierung der Wohnung gegeben worden sei. Eine Nachfristsetzung gemäß § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB war aber nach Ansicht des Gerichts überflüssig. Die Beschädigungen in der Mietwohnung verletzten stark das Eigentumsrecht des Vermieters, deshalb war es unverhältnismäßig, den Schadensersatzanspruch wegen fehlender Nachfristsetzung abzulehnen. Gemäß eines Urteils des BGH vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12, steht Ihnen als Vermieter bei Auszug Ihres Mieters ein Schadensersatzanspruch ohne Nachfristsetzung zu, wenn Ihr ausscheidender Mieter es verschuldet hat, dass Ihre Mietwohnung nicht ohne Weiteres weiter vermietet werden kann. Wenn Ihr Mieter eine beschädigte und stark verschmutzte Mietwohnung hinterlässt, müssen Sie als Vermieter, um eine zügige Weitervermietung herbeiführen zu können, ohne Rücksicht auf den vertragsuntreuen Mieter selbst unverzüglich tätig werden können (LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 29.09.16, Az. 5 S 177/15).

 

Quelle: © VNR AG, alle Rechte vorbehalte_VermieterRecht_März 2017.