Zwar ist eine Bürgschaftserklärung zur Absicherung eines Mietverhältnisses unwirksam, wenn ein Mieter verpflichtet wird, eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Sicherheit zu erbringen. Die Begrenzung der Mietsicherheit gilt jedoch nicht, wenn ein Dritter Ihnen als Vermieter eine Bürgschaft für Ihre Zustimmung zum Abschluss eines Mietvertrages anbietet. Dies stellte das Amtsgericht Saarbrücken im Mai 2015 klar.

Ein Mieter hatte eine Mietwohnung angemietet. Die Zahlung einer Kaution war vereinbart worden. Für das Mietverhältnis war außerdem eine Sicherungsbürgschaft vereinbart worden, die auf einen Höchstbetrag von 2520,- €, insgesamt 8 Monatsmieten, beschränkt war. Als Mietrückstände entstanden waren, nahm der Vermieter den Bürgen aus der Bürgschaft in Anspruch. Der Vermieter behauptete, dass er auf Grund der schlechten Bonität des Mieters eine zusätzliche Sicherheit benötigte. Daraufhin habe der Bürge von sich aus eine Bürgschaft angeboten, damit der Mietvertrag zustande käme.

Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Der Vermieter hatte gegen den Bürgen einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete aus § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. der Bürgschaftserklärung. Die Bürgschaftserklärung war wirksam, insbesondere verstieß sie nicht gegen § 551 Abs. 4 BGB. Die vom Mieter erbrachte Kaution von 2 Monatsmieten und die zusätzliche Bürgschaft stellten keine Übersicherung dar.
§ 551 Abs. 1, Abs. 4 BGB gilt nicht, wenn Bürge eine Bürgschaft anbietet.

Eine Teilunwirksamkeit ist nach dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 30.06.04, Az. VIII ZR 243/03; Urteil v. 10.04.13, Az. VIII ZR 379/12) anzunehmen, wenn ein Mieter verpflichtet wird, eine höhere als die gesetzlich zulässige Sicherheit zu erbringen; so § 551 Abs. 1, Abs. 4 BGB.

Der Mieter war gemäß dem Mietvertrag jedoch nicht verpflichtet, eine höhere als die gesetzlich zulässige Sicherheit zu erbringen. Die vereinbarte Sicherheit betrug 2 Monatsmieten netto, maximal wären 3 Monatsmieten netto zulässig gewesen. Der Mieter verpflichtete sich jedoch nicht, die zusätzliche Bürgschaft beizubringen. Diese wurde von einem Dritten und nicht vom Mieter geleistet.

Als Vermieter gilt § 551 Abs. 1, Abs. 4 BGB zu Ihren Gunsten nicht, wenn ein Bürge eine Bürgschaft anbietet, um Sie als Vermieter dazu zu bewegen, überhaupt einen Mietvertrag mit einem Mieter abzuschließen (AG Saarbrücken, Urteil v. 28.05.15, 120 C 51/15).

Quelle: VermieterRecht_April 2016