Mit diesem Trick können Sie gleich zweimal die Miete erhöhen: nämlich einmal die „normale“ Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und dann eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierungsmaßnahme.

Achtung: Nicht zulässig ist es, wenn Sie nach Durchführung der Modernisierung erst auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen und anschließend die Mieterhöhung auf 11% der auf-gewendeten Baukosten durchführen.

Also: Vor Durchführung der Arbeiten können Sie eine Mieterhöhung bis zu ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen und anschließend die Miete um den Modernisierungszuschlag erhöhen.

In dieser Reihenfolge können Sie vorgehen:

  1. Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
  2. Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme
  3. Durchführung der Arbeiten
  4. Erhöhung der Miete um den Modernisierungszuschlag

Denken Sie bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete an Folgendes:

  • Die Mieterhöhung begründen Sie durch
    • einen einfachen Mietspiegel oder
    • einen qualifizierten Mietspiegel oder
    • Auskunft aus einer Mietdatenbank oder
    • ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
    • mindestens 3 Vergleichsmieten.
  • Sie haben die Mieterhöhung frühestens 1 Jahr nach der letzten Erhöhung geltend gemacht.
  • Sie warten die Überlegungsfrist des Mieters ab Zugang des Erhöhungsverlangens bis zum Beginn des 3. Kalendermonats ab.
  • Sie haben beachtet, dass die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert sein muss.
  • Sie beachte die jeweilige Kappungsgrenze: Die neue Miete liegt nach der Erhöhung nicht mehr als 20% (in einigen Gebieten weniger!) über der Miete von vor 3 Jahren (ohne Erhöhungen wegen Modernisierungen).

 

Quelle: VermieterRecht© VNR AG, alle Rechte vorbehalten_Januar 2017