Mit diesem Trick können Sie gleich zweimal die Miete erhöhen: nämlich einmal die „normale“ Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und dann eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierungsmaßnahme.
Achtung: Nicht zulässig ist es, wenn Sie nach Durchführung der Modernisierung erst auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen und anschließend die Mieterhöhung auf 11% der auf-gewendeten Baukosten durchführen.
Also: Vor Durchführung der Arbeiten können Sie eine Mieterhöhung bis zu ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen und anschließend die Miete um den Modernisierungszuschlag erhöhen.
In dieser Reihenfolge können Sie vorgehen:
- Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme
- Durchführung der Arbeiten
- Erhöhung der Miete um den Modernisierungszuschlag
Denken Sie bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete an Folgendes:
- Die Mieterhöhung begründen Sie durch
- einen einfachen Mietspiegel oder
- einen qualifizierten Mietspiegel oder
- Auskunft aus einer Mietdatenbank oder
- ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
- mindestens 3 Vergleichsmieten.
- Sie haben die Mieterhöhung frühestens 1 Jahr nach der letzten Erhöhung geltend gemacht.
- Sie warten die Überlegungsfrist des Mieters ab Zugang des Erhöhungsverlangens bis zum Beginn des 3. Kalendermonats ab.
- Sie haben beachtet, dass die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert sein muss.
- Sie beachte die jeweilige Kappungsgrenze: Die neue Miete liegt nach der Erhöhung nicht mehr als 20% (in einigen Gebieten weniger!) über der Miete von vor 3 Jahren (ohne Erhöhungen wegen Modernisierungen).
Quelle: VermieterRecht© VNR AG, alle Rechte vorbehalten_Januar 2017