Ab November 2015 wieder Aufgabe der Vermieter: die Melde-bestätigung für Mieter. Von November 2015 an gilt ein neues Meldegesetz. Es verpflichtet Vermieter, den Ein- und Auszug eines Mieters schriftlich zu bestätigen – und zwar innerhalb von zwei Wochen. Versäumt er das, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Lesen Sie hier, worauf es bei einer korrekten Meldebestätigung ankommt.

Von November 2015 an gilt in allen Bundesländern zum ersten Mal ein einheitliches Meldegesetz, kurz BMG. Dieses Meldegesetz harmonisiert die Praxis aller deutschen Meldebehörden. Es regelt, wie mit einem Umzug melderechtlich umzugehen ist, wie Daten gespeichert und weitergegeben werden. Im Zuge dieser Novellierung lebt eine Bescheinigung wieder auf, die schon vor 2002 zum Alltag von Vermietern und Verwaltern gehörte: die Meldebestätigung. Vermieter können sich hier die Meldebestätigung kostenlos herunterladen.
Vorlage Meldebestätigung herunterladen

Frist für die Meldebestätigung: zwei Wochen
Bisher ist geltendes Recht, dass sich Mieter innerhalb von einer Woche bei der Meldebehörde des neuen Wohnsitzes anmelden müssen. Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Sachsen erlauben bereits eine Ummeldung innerhalb von 14 Tagen und diese Frist gilt von November 2015 an für alle. Für diese Ummeldung benötigt der Mieter nun wieder die Meldebestätigung seines Vermieters – ohne sie kann er sich nicht am neuen Wohnort anmelden. Der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Verwalter ist verpflichtet, sie ihm pünktlich auszustellen. Zweite Möglichkeit: Der Vermieter kann die Meldebehörde auch direkt informieren.
Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular der Vermieter soll bei der Ab-/Anmeldung durch den jeweiligen Mieter beim Bürgeramt mit abgegeben werden.

Verspätung kann bis zu 1.000 Euro Bußgeld bedeuten
Offenbar um dieser Verpflichtung des Vermieters den nötigen Nachdruck zu verleihen, verbindet ihn der Gesetzgeber im neuen Meldegesetz mit einer Androhung von Bußgeld: Stellt er sie nicht rechtzeitig aus, muss der Mieter dies dem Meldeamt mitteilen. Dann können bis zu 1.000 Euro Strafe fällig werden.

Verpflichtung für Meldebestätigung auch bei Auszug
Während es für den Mieter ausreicht, sich am neuen Wohnort anzumelden, muss der Vermieter bzw. sein Verwalter auch dessen Auszug bestätigen, und das ebenfalls innerhalb von zwei Wochen. Übrigens: Der Vermieter kann sich bei der Meldebehörde informieren, ob sich sein alter Mieter tatsächlich abgemeldet, sein neuer angemeldet hat. Umgekehrt ist die Behörde befugt, Informationen über aktuelle oder vorige Mieter bei ihm nachzufragen.

So muss die Meldebestätigung aussehen
Die Bescheinigung kann vom Vermieter schriftlich ausgefüllt werden, aber auch eine elektronische Meldebestätigung ist zulässig. Diese Daten muss sie enthalten:
1. Name und Anschrift des Vermieters
2. Angaben über Ein- oder Auszug mit Datum
3. Adresse der vermieteten Wohnung
4. Personalien aller neuen oder ehemaligen Mieter

Hohe Bußgelder für falsche Meldebestätigungen
An einem anderen Passus des neuen Meldegesetzes wird überdies deutlich, was ebenfalls Anlass für seine Novellierung war: dass in Deutschland immer mehr Menschen nur zum Schein angemeldet sind, obwohl sie in der angegebenen Wohnung gar nicht wohnen. Das liegt unter anderem daran, dass auf Basis der seit 2002 geltenden Praxis Scheinanmeldungen sehr leicht durchzuführen waren. Ein Problem entstand dadurch nicht nur bei Justiz und Polizei, deren Suche nach Kriminellen erschwert wurde, sondern auch im Schulwesen: Zuweilen melden Familien sich zum Schein an einem anderen Ort an, damit die Kinder in die dort verbindliche Grundschule eingeschult werden können.

Dem soll eine neue Regelung nun den Riegel vorschieben: Stellen Vermieter eine Meldebestätigung aus, obwohl die darin genannten Personen gar nicht in der angegebenen Wohnung wohnen, riskieren sie ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Quelle: Immo24_Sept. 2015