Die Liste der Vertragsverletzungen, die zur Kündigung berechtigen, ist lang und aus der Vermieterpraxis und Rechtsprechung kommen immer neue dazu. Hier einige Beispiele – jenseits vom Kündigungsgrund Mietschulden:

  • Eigenmächtige Durchführung von baulichen Änderungen wie beispielsweise die Beseitigung eines Kachelofens, der Durchbruch von Wänden oder der Ausbau des Dachbodens sind für eine Kündigung ausreichend.
  • Schwere Sachbeschädigungen wie Brandstiftungen sind ein Kündigungsgrund.
  • Das Eintreten der Wohnungstür eines Mitmieters reicht für eine Kündigung auch aus.
  • 14 Cannabispflanzen in der Mietwohnung sollen für eine Kündigung ausreichen (LG Ravensburg, Urteil v. 06. Septmeber2001, Az.: 4 S 127/01). Das Handeln mit Rauschgift in der Wohnanlage reicht nach dem Amtsgericht Pinneberg ohne vorherige Abmahnung aus (Urteil v. 29. August 2002, Az.: 68 C 23/02).
  • Diebstähle, auch so genannter Stromdiebstahl, kann eine Kündigung rechtfertigen.
  • Nicht jede Geruchsbelästigung begründet eine Kündigung, sie muss schon anhaltend und aufdringlich sein.
  • Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass nach zwei Polizeieinsätzen in zwei Monaten eine Kündigung möglich sein kann (Urteil v. 03. November 2005, Az.: 307 S 124/05).
  • Ruhestörungen sind, ähnlich wie Geruchsbelästigungen, ein Kündigungsgrund, wenn sie anhaltend und aufdringlich sind, was in einem Lärmprotokoll zu dokumentieren ist: wann, wie lange, wie laut.
  • Beleidigung des Vermieters oder tätliche Angriffe auf Vermieter oder Mitbewohner können zu einer Kündigung führen.

© VNR AG, alle Rechte vorbehalten/ Quelle: Vermieter-Telegramm_Mai 2016