Aufwendungen für Ihre Versicherungen können Sie nur teilweise auf die Mieter umlegen. Es hängt davon ab, ob die Versicherungen auch ein Risiko des Mieters abdecken.

Umlegbar auf Mieter Nicht umlegbar auf Mieter
Sach- und Haftpflichtversicherung Vermieter-Rechtsschutzversicherung
Glasbruchversicherung Mitgliedsbeiträge für einen Eigentümerverein
Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschädenversicherung Mitgliedsbeiträge für einen Vermieterverein
Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt a. M hat Ihr Mieter auch die Kosten für eine Terrorversicherung zu tragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Abschluss der Versicherung objektiv betrachtet nicht unwirtschaftlich ist (Urteil v. 26.06.09, Az. 2 U 54/09). Leistung und Gegenleistung müssen also in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Beim „Vollwartungsvertrag“ für den Aufzug oder anderen umfassenden „Komfort-Versicherungen“ ist Vorsicht geboten. Werden darin auch Eigentümerrisiken abgesichert, beispielsweise gegen Mietausfallzeiten oder Folgeschäden aus Gebäudebränden, gilt es wieder säuberlich zu trennen. Kosten für solche Absicherungen sind nicht umlagefähig.
Glasversicherungen nur dann, wenn sie allen Mietern zu Gute kommen  

Sie brauchen in Ihrer Betriebskostenabrechnung die Kosten für die Gebäudeversicherung und die Haftpflichtversicherung nicht mehr getrennt auszuweisen, sondern können diese Positionen zusammenfassen. Da hatte der BGH übertriebenem Formalismus eine weitere Grenze gesetzt (Urteil vom 16. September 2009, Az.: VIII ZR 346/08).

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