Wenn Ihr Mieter bei Mietbeginn eines Mietverhältnisses die Mietwohnung renoviert hat, ist er durch eine Klausel im Mietvertrag, welche ihn zu Schönheitsreparaturen bei Auszug verpflichtet, nicht gebunden.

Beachten Sie als Vermieter, dass dies insbesondere dann gilt, wenn der Mieter für die Renovierung bei Mietbeginn eine (geringfügige) Vergütung erhalten hat. Dies entschied das Landgericht Berlin im Februar 2016.

Ein Mieter und sein Vermieter stritten darüber, ob der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zu einer Renovierung der Mietwohnung verpflichtet war. Der Mieter hatte die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen, diese renoviert und hierfür vom Vermieter eine Vergütung von 200,- DM erhalten.

Im Mietvertrag war in einer Klausel geregelt, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zu einer umfassenden Renovierung der Wohnung verpflichtet sein sollte. Als der Mieter sich weigerte, reichte der Vermieter Klage ein.

Ohne Erfolg! Nach Ansicht des Landgerichts Berlin war die Klausel bezüglich der Schönheitsreparaturen betreffend den Mieter gemäß § 307 Abs. l Satz l Nr. l BGB unwirksam. Die Wohnung wurde dem Mieter bei Vertragsbeginn ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig überlassen.

Auf Grund der Klausel war der Mieter deshalb zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet. Unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig ist eine Mietwohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder verwohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist.

Für anfängliche Renovierung muss angemessener Ausgleich gewährt werden

Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln oder nicht. Im entschiedenen Rechtsstreit schuldete der Mieter ausweislich des Mietvertrages keine Arbeiten bei Übernahme der Wohnung und übernahm die Mieträume wie besichtigt.

Da vereinbart war, dass der Mieter die Räume selbst in Stand setzen und renovieren sollte, lagen die Anforderungen an eine renovierte Mietwohnung nicht vor. Denn dies setzt voraus, dass bei Mietbeginn grundsätzlich keine Arbeiten erforderlich waren und allenfalls geringfügige Gebrauchsspuren vorhanden waren.

Für die anfängliche Renovierung wurde dem Mieter kein angemessener Ausgleich gewährt. Die Zahlung von 200,- DM war jedenfalls nicht angemessen für die anfängliche Renovierung. Aus diesem Grund war der Mieter bei Auszug nicht mehr zur Renovierung verpflichtet (LG Berlin, Urteil v. 09.02.16, Az. 63 S 216/14).

Quelle:Vermieter-Recht_Juni2016_© VNR AG, alle Rechte vorbehalten.