Als Vermieter, der unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatte, können Sie einen Grundsteuererlass von bis zu 50 Prozent geltend machen. Einen Antrag für das Jahr 2016 müssen Sie allerdings bis zum 31. März 2017 einreichen.
Als Vermieter können Sie einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen, wenn sie im vorausgegangenen Jahr einen erheblichen Mietausfall hatten und dies nicht verschuldet haben. Das ist insbesondere möglich, wenn Ihre Mietwohnung leer stand oder ein außergewöhnliches Ereignis, beispielsweise ein Wasserschaden, Ihren Mieter zur Herabsetzung der Miete berechtigte.
Bei Grundeigentum, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, ist sogar ein vollständiger Erlass der Grundsteuer möglich. Ein öffentliches Interesse liegt beispielsweise bei Grundstücken vor, die dem Denkmal- oder Naturschutz unterfallen. Die Erhaltungskosten müssen die Einnahmen übersteigen. Beachten Sie aber: Nur bis 31. März 2017 können Sie als Eigentümer und Vermieter beim Finanzamt einen entsprechenden Erlassantrag für das vorausgegangene Jahr 2016 stellen.
Grundsteuererlass von bis zu 50 Prozent möglich
Sind Ihre Mieteinnahmen um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Ertrag zurück geblieben, werden Ihnen 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Hat Ihre Immobilie überhaupt keinen Ertrag abgeworfen, werden Ihnen 50 Prozent erlassen. Der Mietausfall muss aber von Ihnen unverschuldet sein.
Konnten Sie Ihre Mietwohnung nicht vermieten, sind ernsthafte Bemühungen die Wohnung zu vermieten, von Ihnen als Vermieter nachzuweisen. Gesetzliche Grundlage für den Grundsteuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG), wonach bei bebauten Grundstücken die zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Grunde gelegt wird.
Quelle: © VNR AG, alle Rechte vorbehalten/ VermieterRecht_März 2017