Wenn eine Mietwohnung bereits über einen Balkon mit Platz für einen Tisch mit vier Sitzgelegenheiten verfügt, führt der Anbau eines weiteren Balkons auf der Südseite nicht zu einer Erhöhung des Wohnwerts. Dies stellte das Landgericht Berlin im September 2016 klar.

Ein Vermieter wollte im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme seiner Mietwohnung einen weiteren zur Südseite ausgerichteten Balkon anbringen lassen. Er war der Ansicht, dass sich der Gebrauchswert der Mietwohnung dadurch nachhaltig erhöhte und wollte aus diesem Grund die Miete erhöhen. Der Mieter wollte dies nicht zulassen. Er war jedoch der Ansicht, dass der bereits vorhandene Balkon ausreichend war. Zumal dieser genügend Platz für einen Tisch mit vier Sitzgelegenheiten aufwies. Der spätere Südbalkon würde zudem lediglich Aussicht in den Hinterhof bieten.

Das Landgericht Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Der bereits vorhandene Balkon bot Platz für Sitzmöbel für bis zu vier Personen. Auch der Umstand, dass der neu angebaute Balkon größer und zur Südseite hin gelegen wäre, führte nach Ansicht des Gerichts zu keiner relevanten Erhöhung des Wohnwerts. Denn die Lichtverhältnisse im Hinterhof waren schlecht und eine starke Einsehbarkeit des Balkons und auch der dahinter gelegenen Wohnräume war feststellbar. Die unter dem Balkon befindliche Müllstellfläche war ein weiterer Kritikpunkt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände würde durch die Anbringung eines Zweitbalkons im Hinterhof keine Erhöhung des Wohnwerts eintreten. Der Mieter musste die Baumaßnahme somit nicht dulden.

Beachten Sie also als Vermieter, dass Sie bei einer Baumaßnahme, die als Modernisierungsmaßnahme geplant ist, vorab sorgfältig prüfen sollten, ob der Wohnwert tatsächlich erhöht wird. Denn sonst kann eine geplante Modernisierung zu einem unkalkulierbaren Risiko werden (LG Berlin, Beschluss v. 25.09.15, Az. 65 S 193/15).

 

Quelle: © VNR AG, alle Rechte vorbehalten_VermieterRecht März 2017