Dass die Kündigung einer Garage trotz entgegenstehender Regelung bei einem einheitlichen Mietvertrag unzulässig ist, stellte das Amtsgericht Schwelm im Februar 2017 klar. Als Vermieter sollten Sie hinsichtlich Garagen und Mietwohnungen also immer eigenständige Mietverträge abschließen, um diese später auch getrennt kündigen zu können.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung einer angemieteten Garage durch den Vermieter. Der Mieter hatte die Garage allerdings zusammen mit seiner Mietwohnung angemietet. Die Garage befand sich auf dem selben Grundstück. In dem einheitlichen Mietvertrag über die Mietwohnung und die Garage war geregelt, dass hinsichtlich der Garage von Vermieter oder Mieter jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen eine Kündigung ausgesprochen werden könne. Eine Kündigung der Garage sollte nicht an die Anmietung der Wohnung gebunden sein. Da der Mieter die Garage nicht freiwillig räumte, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das AG Schwelm entschied zu Gunsten des Mieters, dass der Vermieter eine Räumung der Garage nicht fordern konnte, weil die Kündigung rechtswidrig und unwirksam war. Die Klausel im Mietvertrag, die eine isolierte Kündigung der Garage zuließ, war nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig. Auf die gesonderte Kündbarkeit der Garage hätte nach Ansicht des Gerichts deutlicher hingewiesen werden müssen. Die Klausel war nämlich zwischen einer Vielzahl von Regelungen verborgen, die völlig andere Sachverhalte regelten.
Das Gericht nahm deshalb ein einheitliches Mietverhältnis hinsichtlich Garage und Mietwohnung an, weil beide per einheitlichem Mietvertrag angemietet worden waren. Die Garage befand sich am Haus und die Stromversorgung der Garage erfolgte über die Mietwohnung. Fazit: Als Vermieter sollten Sie hinsichtlich Garagen und Mietwohnungen also immer eigenständige Mietverträge abschließen, um diese später auch getrennt kündigen zu können (AG Schwelm, Urteil v. 16.02.17, Az. 27 C 228/16).
Quelle:© VNR AG, alle Rechte vorbehalten_VermieterRecht_März 2017